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Legende:
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(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z 1 lit. b) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.
(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.
(2) Der Amtsführende Präsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums, in denen der Präsident des Landesschulrates den Vorsitz führt, als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen. Ist der Amtsführende Präsident Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates mit beschließender Stimme (§ 1 Z 1 lit. b) und führt er den Vorsitz, so tritt an seine Stelle als Mitglied mit beschließender Stimme ein Ersatzmitglied.
(3) Der Vizepräsident ist berechtigt, sofern er nicht ohnehin Mitglied des Kollegiums des Landesschulrates gemäß § 1 Z 1 ist, an den Sitzungen des Kollegiums als Mitglied mit beratender Stimme teilzunehmen.