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(2) Die Bestellung bzw. Nachbestellung der im § 6 Z 2 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie des § 2 des für die Bestellung bzw. Nachbestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates vorgeschriebenen Verfahrens durch die Landesregierung zu erfolgen.
(3) Für die Bestellung der im § 6 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates gelten folgende Bestimmungen:
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(4) Die im Abs. 3 lit. b erster Satz und lit. c zweiter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5) Die im § 6 Z 3 lit. a und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen.
(6) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011
(2) Die Bestellung bzw. Nachbestellung der im § 6 Z 2 lit. a und b angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates hat unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie des § 2 des für die Bestellung bzw. Nachbestellung der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates vorgeschriebenen Verfahrens durch die Landesregierung zu erfolgen.
(3) Für die Bestellung der im § 6 Z 2 lit. c angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates gelten folgende Bestimmungen:
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(4) Die im Abs. 3 lit. b erster Satz und lit. c zweiter Satz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(5) Die im § 6 Z 3 lit. a und d angeführten Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates werden durch Entsendung von den in Betracht kommenden Kirchen und Religionsgesellschaften bzw. Kammern berufen.
(6) Für die Mitglieder des Kollegiums des Bezirksschulrates mit beschließender Stimme gilt § 3 sinngemäß.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011