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Legende:
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(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z 1 lit seit 31.12.2018 weggefallen. b, die im § 1 Z 2 lit. a, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.
(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des § 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 69/2014
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(2) Bei schwerer oder wiederholter Verletzung der gelobten Pflichten durch die im § 1 Z 1 lit seit 31.12.2018 weggefallen. b, die im § 1 Z 2 lit. a, g, i, j und k genannten Mitglieder hat das Kollegium den Verlust der Mitgliedschaft auszusprechen.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.
(4) Im Falle des Erlöschens der Mitgliedschaft erfolgt die Nachbestellung nach den Vorschriften des § 2.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 69/2014