§ 13 StSchAuG (weggefallen)

Steiermärkisches Schulaufsichts-Ausführungsgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Entschädigung für die mit dem Amte eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates verbundenen Aufwendungen gebühren den nach § 2 § 13 StSchAuGbestellten Mitgliedern Reisegebühren sowie Entschädigung für den Verdienstentgang seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.12.2018
(1) Als Entschädigung für die mit dem Amte eines Mitgliedes des Kollegiums des Landesschulrates verbundenen Aufwendungen gebühren den nach § 2 § 13 StSchAuGbestellten Mitgliedern Reisegebühren sowie Entschädigung für den Verdienstentgang seit 31.12.2018 weggefallen.

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.

(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten