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(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014
(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, die Höhe der Reisegebühren und der Entschädigung für den Verdienstentgang unter Berücksichtigung des allfälligen Aufwandes der Mitglieder des Kollegiums des Landesschulrates durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für Ersatzmitglieder.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2014