§ 2 Stmk. SSG 1997 Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen

a)

der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;

b)

des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;

c)

einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;

d)

der Tätigkeit einer Jugendorganisation oder eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Zweck des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt;

e)

Trainingskurse von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 77/2008

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999

(1) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen

a)

der dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;

b)

des lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;

c)

einer sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;

d)

der Tätigkeit einer Jugendorganisation oder eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Zweck des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt;

e)

Trainingskurse von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader.

(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 77/2008

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