§ 2 Stmk. SSG 1997 Ausnahmen vom Geltungsbereich des Gesetzes

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.07.2008 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDen Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
    1. a)Litera ader dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;
    2. b)Litera bdes lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;
    3. c)Litera ceiner sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;
    4. d)Litera dder Tätigkeit einer Jugendorganisation oder eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Zweck des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt;
    5. e)Litera eTrainingskurse von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader.
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen sowie das beabsichtigte Schiunterrichtsprogramm der Landesregierung zu melden. Aus Gründen der Sicherheit (Ortskenntnis) kann die Landesregierung die Beiziehung eines Schilehrers einer örtlichen Schischule (Standortgebiet) vorschreiben.
  3. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. Paragraph 2 a, bleibt unberührt.
  4. (3)Absatz 3Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 56/2006LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

Stand vor dem 24.07.2008

In Kraft vom 01.07.2005 bis 24.07.2008
  1. (1)Absatz einsDen Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt nicht die Unterweisung im Schilauf im Rahmen
    1. a)Litera ader dienstlichen Ausbildung des Bundesheeres und der Bundespolizei;
    2. b)Litera bdes lehrplanmäßigen Unterrichtes einer der Schulaufsicht der Schulbehörden des Bundes unterliegenden Schule;
    3. c)Litera ceiner sonstigen vom Bund oder den Ländern durchgeführten Schulausbildung;
    4. d)Litera dder Tätigkeit einer Jugendorganisation oder eines Vereines (Verbandes) mit dem Sitz im Inland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, der Zweck des Vereines nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt;
    5. e)Litera eTrainingskurse von Schinationalmannschaften, Landes- und Nationalkader.
  2. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen sowie das beabsichtigte Schiunterrichtsprogramm der Landesregierung zu melden. Aus Gründen der Sicherheit (Ortskenntnis) kann die Landesregierung die Beiziehung eines Schilehrers einer örtlichen Schischule (Standortgebiet) vorschreiben.
  3. (2)Absatz 2Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. § 2a bleibt unberührt.Von den Bestimmungen dieses Gesetzes ist die Unterweisung im Schilauf ausgenommen, die von Schischulen anderer Bundesländer oder ausländischer Schischulen für ihre nicht in der Steiermark aufgenommenen Schüler im Rahmen des Ausflugsverkehrs durchgeführt wird. Der Leiter dieser Schischule hat die Dauer seines Aufenthaltes und die Anzahl der von ihm zu unterweisenden Personen der Landesregierung zu melden. Paragraph 2 a, bleibt unberührt.
  4. (3)Absatz 3Den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegen ferner nicht Lehrveranstaltungen ausländischer Schulen zur Unterweisung im Schilauf sowie Lehrveranstaltungen im Rahmen der Tätigkeit eines Vereines mit dem Sitz im Ausland, sofern zum Vereinszweck die körperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört und sich die Tätigkeit ausschließlich auf diesen Personenkreis beschränkt. Die ausländische Schule (Verein, Verband) hat die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmenden Personen der Landesregierung zu melden. Kann mit den eigenen Lehrkräften das Auslangen nicht gefunden werden, so ist der zusätzliche Bedarf über eine örtliche Schischule zu decken. Außerdem ist aus Gründen der Sicherheit bei Touren außerhalb gesicherter Pisten ein ortskundiger Schiführer auf ihre Kosten beizuziehen. Die Werbung und die Aufnahme von Schülern ist der ausländischen Schule (Verein, Verband) während des Aufenthaltes in der Steiermark nicht gestattet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 56/2006LGBl. Nr. 77/2008Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 77 aus 2008,

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten