§ 3 Stmk. SSG 1997

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.

(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 01.09.1997 bis 02.03.2010

(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.

(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.

(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.

(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

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