§ 3 Stmk. SSG 1997 Allgemeine Voraussetzungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 03.03.2010 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.Im Antrag gemäß Absatz eins, ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 5) sind anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden. Die Bewilligung kann jedoch ausnahmsweise an eine Personengesellschaft erteilt werden, sofern alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) erfüllen.Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden. Die Bewilligung kann jedoch ausnahmsweise an eine Personengesellschaft erteilt werden, sofern alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 4,) erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

Stand vor dem 02.03.2010

In Kraft vom 01.09.1997 bis 02.03.2010
  1. (1)Absatz einsDie Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
  2. (2)Absatz 2Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.Im Antrag gemäß Absatz eins, ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 5) sind anzuschließen.
  3. (3)Absatz 3Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden. Die Bewilligung kann jedoch ausnahmsweise an eine Personengesellschaft erteilt werden, sofern alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) erfüllen.Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden. Die Bewilligung kann jedoch ausnahmsweise an eine Personengesellschaft erteilt werden, sofern alle Gesellschafter die persönlichen Voraussetzungen (Paragraph 4,) erfüllen.
  4. (4)Absatz 4Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (Paragraphen 4 und 5) erfüllt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,

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