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(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.
(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010
(1) Die Errichtung und der Betrieb einer Schischule bedarf einer Bewilligung der Landesregierung. Der Antrag auf Bewilligung ist schriftlich einzubringen.
(2) Im Antrag gemäß Abs. 1 ist der angestrebte Standort anzuführen; die erforderlichen Belege zum Nachweis der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) sind anzuschließen.
(3) Die Bewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn der Bewerber die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen (§§ 4 und 5) erfüllt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010