§ 6 Stmk. SSG 1997 Umfang der Bewilligung

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zunächst befristet auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Haben sich während dieser Frist keine Bedenken gegen den Betrieb und die Führung der Schischule im Sinne des § 23 ergeben, so gilt die Bewilligung automatisch auf unbestimmte Zeit erstreckt. Bestehen Bedenken, so hat die Behörde diese der Schischule spätestens acht Wochen vor Ablauf der zweijährigen Frist mitzuteilen.Die Bewilligung ist zunächst befristet auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Haben sich während dieser Frist keine Bedenken gegen den Betrieb und die Führung der Schischule im Sinne des Paragraph 23, ergeben, so gilt die Bewilligung automatisch auf unbestimmte Zeit erstreckt. Bestehen Bedenken, so hat die Behörde diese der Schischule spätestens acht Wochen vor Ablauf der zweijährigen Frist mitzuteilen.
  3. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  4. (3)Absatz 3Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.
  5. (4)Absatz 4Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.09.1997 bis 18.05.2006
  1. (1)Absatz einsDie Bewilligung wird für einen bestimmten Standort erteilt. Die Befugnis zur Ausübung derselben erstreckt sich auf das Gebiet des Bundeslandes Steiermark. Wird die Bewilligung nur für die Unterweisung in einer bestimmten Sparte des Schilaufes erteilt (Langlauf, Alternativschilauf usw.), so hat sich die Unterweisung auf diese Sparte zu beschränken.
  2. (2)Absatz 2Die Bewilligung ist zunächst befristet auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Haben sich während dieser Frist keine Bedenken gegen den Betrieb und die Führung der Schischule im Sinne des § 23 ergeben, so gilt die Bewilligung automatisch auf unbestimmte Zeit erstreckt. Bestehen Bedenken, so hat die Behörde diese der Schischule spätestens acht Wochen vor Ablauf der zweijährigen Frist mitzuteilen.Die Bewilligung ist zunächst befristet auf die Dauer von zwei Jahren zu erteilen. Haben sich während dieser Frist keine Bedenken gegen den Betrieb und die Führung der Schischule im Sinne des Paragraph 23, ergeben, so gilt die Bewilligung automatisch auf unbestimmte Zeit erstreckt. Bestehen Bedenken, so hat die Behörde diese der Schischule spätestens acht Wochen vor Ablauf der zweijährigen Frist mitzuteilen.
  3. (2)Absatz 2(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)
  4. (3)Absatz 3Jede Schischule hat eine Bezeichnung zu führen, die den Namen ihres Inhabers, den Umfang der Bewilligung und ihren Standort angibt und außerdem eine Verwechslung mit anderen Schischulen ausschließt. Ankündigungen, Werbungen und die Verwendung von Bezeichnungen, aus denen der Bestand einer Schischule geschlossen werden könnte, obwohl eine solche nicht besteht, sowie die Verwendung irreführender Bezeichnungen von Schischulen sind verboten.
  5. (4)Absatz 4Die Bewilligung zum Betrieb einer Schischule umfaßt die Befugnis zur Führung von alpinen Touren und Hochgebirgstouren nur dann, wenn an Fahrten im hochalpinen Gelände ein geprüfter Schiführer teilnimmt. Für die Einhaltung dieser Vorschrift ist der Inhaber der Bewilligung verantwortlich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

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