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(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn
1. | nicht mehr alle persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind; | |||||||||
2. | die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wiederholt wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde; | |||||||||
3. | der Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder durch zwei aufeinander folgende Saisonen ausgesetzt wurde; | |||||||||
4. | die Bewilligung während der Dauer einer Saison von einer/einem nicht genehmigten Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde; | |||||||||
5. | festgestellte Mängel bei der Führung der Schischule innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist auch nach ergangener Mahnung nicht behoben wurden; | |||||||||
6. | jene Person, die die Bewilligung ausübt, zwei aufeinander folgende Fortbildungslehrgänge (§ 20) nicht besucht hat; es sei denn, sie macht glaubhaft, dass das Versäumnis ohne ihr Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. |
(3) Fällt der Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen von der Landesregierung verlängert werden. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich, wenn eine der hinterbliebenen Personen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen. Die Bewilligung erlischt endgültig mit dem Ende des Fortführungsrechts.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 81/2010
(1) Die Bewilligung erlischt durch gegenüber der Landesregierung schriftlich erklärten Verzicht, durch Entziehung, durch den Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers – sofern nicht Abs. 3 anderes bestimmt – oder durch Auflösung der Personengesellschaft.
(2) Die Landesregierung hat die Bewilligung zu entziehen, wenn
1. | nicht mehr alle persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind; | |||||||||
2. | die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber oder die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer wiederholt wegen Übertretung der Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft wurde; | |||||||||
3. | der Betrieb der Schischule nicht innerhalb eines Jahres nach Erteilung der Bewilligung aufgenommen oder durch zwei aufeinander folgende Saisonen ausgesetzt wurde; | |||||||||
4. | die Bewilligung während der Dauer einer Saison von einer/einem nicht genehmigten Geschäftsführerin/Geschäftsführer ausgeübt wurde; | |||||||||
5. | festgestellte Mängel bei der Führung der Schischule innerhalb einer angemessenen, von der Behörde festzusetzenden Frist auch nach ergangener Mahnung nicht behoben wurden; | |||||||||
6. | jene Person, die die Bewilligung ausübt, zwei aufeinander folgende Fortbildungslehrgänge (§ 20) nicht besucht hat; es sei denn, sie macht glaubhaft, dass das Versäumnis ohne ihr Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. |
(3) Fällt der Tod der Bewilligungsinhaberin/des Bewilligungsinhabers in die Zeit einer laufenden Saison, so ist den Hinterbliebenen (Witwe/Witwer, hinterbliebene eingetragene Partnerin/hinterbliebener eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) die Fortführung der Schischule bis zum Ende dieser Saison gestattet. Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann diese Frist über Ansuchen von der Landesregierung verlängert werden. Die Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers ist nicht erforderlich, wenn eine der hinterbliebenen Personen die persönlichen Voraussetzungen (§ 4) nachweist. Der Weiterbetrieb der Schischule ist der Landesregierung innerhalb von drei Wochen nach eingetretenem Todesfall anzuzeigen. Die Bewilligung erlischt endgültig mit dem Ende des Fortführungsrechts.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006, LGBl. Nr. 81/2010