§ 14 Stmk. SSG 1997 Kinderschilehrer

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 19.05.2006 bis 31.12.9999

Ausbildung und Prüfung
  1. (1)Absatz einsZur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c erfüllen,
    2. b)Litera bmindestens das 1716. Lebensjahr vollendet haben und
    3. c)Litera csich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung von Kindern in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.
  2. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Kinderschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

Stand vor dem 18.05.2006

In Kraft vom 01.09.1997 bis 18.05.2006

Ausbildung und Prüfung
  1. (1)Absatz einsZur Kinderschilehrerprüfung dürfen nur Personen zugelassen werden, welche
    1. a)Litera adie Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 lit. a und c erfüllen,die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, Litera a und c erfüllen,
    2. b)Litera bmindestens das 1716. Lebensjahr vollendet haben und
    3. c)Litera csich in einem Ausbildungslehrgang die für die Unterweisung von Kindern in den Fertigkeiten des Schilaufs erforderlichen theoretischen und praktischen Kenntnisse angeeignet haben.
  2. (2)Absatz 2Nähere Vorschriften über die Zulassung zur Kinderschilehrerprüfung, die Lehrgangsgegenstände, die Dauer des Lehrganges, die Durchführung der Prüfungen, die Prüfungsgegenstände, ferner über die Zusammensetzung der Prüfungskommission, die Abstimmung, die Wertung der Prüfungsergebnisse und über die Voraussetzungen, unter denen Prüfungen wiederholt werden können, schließlich über die Form der Zeugnisse sind nach Maßgabe der Erfordernisse durch Verordnung von der Landesregierung zu erlassen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 58/2006Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 2006,

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