§ 18 Stmk. SSG 1997 Anerkennung von anderen Lehrgängen und Prüfungen

Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1997 bis 31.12.9999

Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.

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