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Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.
Die an Sportanstalten des Bundes, eines anderen Bundeslandes oder an einem von Bund oder Land anerkannten Verband absolvierten Ausbildungen und Prüfungen sind der Ausbildung und Ablegung von Prüfungen gemäß §§10 bis 16 dieses Gesetzes gleichzuhalten, wenn der Prüfungsstoff dem Prüfungsstoff der jeweiligen Ausbildung des Landes Steiermark (§§ 10 bis 16) entspricht. Bei welchen Ausbildungslehrgängen die Voraussetzungen zutreffen, kann die Landesregierung mit Verordnung bestimmen.