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(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich des Obmannes und der übrigen Verbandsorgane zu bestimmen, wobei dem Obmann des Steiermärkischen Schilehrerverbandes jedenfalls zu übertragen ist:
a) | die Vertretung des Verbandes nach außen, besonders gegenüber Behörden; | |||||||||
b) | die Führung der Geschäfte des Verbandes; | |||||||||
c) | die Durchführung der Beschlüsse kollegialer Verbandsorgane; | |||||||||
d) | die Überwachung der Schischulen. |
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte sowie über eine allfällige Zuerkennung angemessener Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von Barauslagen an die Verbandsorgane zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.
(1) Der Steiermärkische Schilehrerverband hat sich Satzungen zu geben, die insbesondere den §§ 24, 25 und 26 entsprechen müssen. Die Satzungen können die Einsetzung von Fachausschüssen vorsehen, denen die Behandlung von bestimmten Angelegenheiten übertragen wird.
(2) Die Satzungen haben den Aufgabenbereich des Obmannes und der übrigen Verbandsorgane zu bestimmen, wobei dem Obmann des Steiermärkischen Schilehrerverbandes jedenfalls zu übertragen ist:
a) | die Vertretung des Verbandes nach außen, besonders gegenüber Behörden; | |||||||||
b) | die Führung der Geschäfte des Verbandes; | |||||||||
c) | die Durchführung der Beschlüsse kollegialer Verbandsorgane; | |||||||||
d) | die Überwachung der Schischulen. |
(3) Die Satzungen haben Bestimmungen über die Errichtung einer Geschäftsstelle des Verbandes und die allfällige Bestellung von Personal zur Besorgung der Verbandsgeschäfte sowie über eine allfällige Zuerkennung angemessener Aufwandsentschädigungen und den Ersatz von Barauslagen an die Verbandsorgane zu enthalten.
(4) Die Satzungen bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung darf nur versagt werden, wenn die Satzungen gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen oder die ordnungsgemäße Besorgung der Verbandsgeschäfte nicht gewährleisten.