§ 1a StPOG Führung ganztägiger Schulformen

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999

(1) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterricht und die Tagesbetreuung getrennt zu führen.

(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962).

(3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schülerinnen/Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Eine Tagesbetreuung kann aber schon geführt werden, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Mindestschülerzahlen für die Errichtung von Tagesbetreuungsgruppen erreicht werden. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend zusammengefasst werden. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung ist eine schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls auch schon bei zwölf angemeldenten Schülerinnen und Schüler zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2011 bis 31.08.2018

(1) Ganztägige Schulformen sind in Unterricht und Tagesbetreuung gegliedert. Diese können in getrennter oder verschränkter Abfolge geführt werden. Für die Führung einer Klasse mit verschränkter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung ist erforderlich, dass alle Schüler einer Klasse an der Tagesbetreuung während der ganzen Woche angemeldet sind und die Erziehungsberechtigten von mindestens zwei Drittel der betroffenen Schüler und mindestens zwei Drittel der betroffenen Lehrer zustimmen; in allen übrigen Fällen sind der Unterricht und die Tagesbetreuung getrennt zu führen.

(2) Bei getrennter Abfolge dürfen die Schülerinnen und Schüler für die Tagesbetreuung in klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifenden Gruppen zusammengefasst werden; die Tagesbetreuung darf auch an einzelnen Nachmittagen der Woche in Anspruch genommen werden. Für die Mindest- wie für die Höchstzahl pro Schülergruppe der jeweiligen Schulart sind die tatsächlich täglich anwesenden Schüler maßgeblich. Die Führung von ganztägigen Schulformen ist nur im Rahmen der vom Bund vorgegebenen Stellenpläne zulässig (Artikel IV Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 215/1962).

(3) Die Schulerhalter haben unter Bedachtnahme auf bereits bestehende, nicht schulische, regionale Betreuungsangebote in einer zumutbaren Entfernung und unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen eine ganztägige Schulform zu führen, wenn mindestens 15 Schülerinnen/Schüler für die ganztägige Schulform angemeldet sind. Eine Tagesbetreuung kann aber schon geführt werden, wenn die in diesem Gesetz vorgesehenen Mindestschülerzahlen für die Errichtung von Tagesbetreuungsgruppen erreicht werden. Die Schülerinnen und Schüler können klassen-, schulstufen-, schul- oder schulartenübergreifend zusammengefasst werden. Bei sonstigem Nichtzustandekommen einer schulischen Tagesbetreuung ist eine schulartenübergreifende Tagesbetreuung jedenfalls auch schon bei zwölf angemeldenten Schülerinnen und Schüler zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 72/2018

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten