§ 1b StPOG Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.09.2018 bis 31.12.9999

(1) In den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 können Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, und Polytechnischen Schulenallgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen undoder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse könnenDeutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerzahlSchülerInnenzahl von acht Kindern eingerichtetSchülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie weder als ordentliche SchülerInnen und Schüler aufgenommen werden und sollenkönnen noch über jene Kenntnisse verfügen, die Schülerzahl 15 nicht überschreiteneine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 SchUG eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerInnenzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen unddie Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Sprachstartgruppen können dieDeutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler klassen-, schulstufen-, schul-mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und schulartenübergreifend zusammengefasst werdenSchüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(34) Über die EinrichtungBei der Durchführung von SprachstartgruppenDeutschförderklassen und Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des LandesschulratesDeutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und des Schulerhalters-entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009LGBl. Nr. 21/2019, LGBl. Nr. 84/2011, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.08.2018

(1) In den Schuljahren 2016/17, 2017/18 und 2018/19 können Sprachstartgruppen im Sinne des § 8e Abs. 1 und 2 des Schulorganisationsgesetzes und integrativ geführte Sprachförderkurse im Sinne des § 8e Abs. 1 und 3 des Schulorganisationsgesetzes eingerichtet werden. Sie haben die Aufgabe, Schülerinnen und Schülern von Volksschulen, Hauptschulen, Neuen Mittelschulen, und Polytechnischen Schulenallgemein bildenden Pflichtschulen, die gemäß § 4 Abs. 2 lit. a oder Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2018, (im Folgenden: SchUG) wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schülerinnen undoder Schüler aufgenommen wurden, sind nach Maßgabe der Testergebnisse gemäß den §§ 4 Abs. 2a und 18 Abs. 14 SchUG in Deutschförderklassen und Deutschförderkursen jene Sprachkenntnisse zu vermitteln, die sie befähigen, dem Unterricht der betreffenden Schulstufe zu folgen.

(2) Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse könnenDeutschförderklassen sind von der Schulleiterin oder von dem Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerzahlSchülerInnenzahl von acht Kindern eingerichtetSchülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie weder als ordentliche SchülerInnen und Schüler aufgenommen werden und sollenkönnen noch über jene Kenntnisse verfügen, die Schülerzahl 15 nicht überschreiteneine besondere Förderung in Deutschförderkursen erlauben. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 SchUG eine Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

(3) Deutschförderkurse sind von der Schulleiterin oder vom Schulleiter jedenfalls ab einer SchülerInnenzahl von acht Schülerinnen und Schülern (auch klassen-, schulstufen- oder schulartübergreifend) einzurichten, bei denen die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß den §§ 4 Abs. 2a oder 18 Abs. 14 SchUG ergeben hat, dass sie zwar nicht als ordentliche Schülerinnen und Schüler aufgenommen werden können, aber keine besondere Förderung in Deutschförderklassen benötigen. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch einzelne Schülerinnen unddie Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Sprachstartgruppen können dieDeutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler klassen-, schulstufen-, schul-mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer zu geringen SchülerInnenzahl sind die betreffenden Schülerinnen und schulartenübergreifend zusammengefasst werdenSchüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

(34) Über die EinrichtungBei der Durchführung von SprachstartgruppenDeutschförderklassen und Sprachförderkursen entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des LandesschulratesDeutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und des Schulerhalters-entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2009LGBl. Nr. 21/2019, LGBl. Nr. 84/2011, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017

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