§ 4 StPOG Lehrer

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über den Landesschulratdie Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen sind vorzusehen:

1.

für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin oder ein Lehrer bzw. eine Erzieherin oder ein Erzieher;

2.

für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer;

3.

für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe und

4.

für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeignete Personen. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.09.2016 bis 31.12.2018

(1) Der Unterricht in jeder Volksschulklasse ist – abgesehen von einzelnen Unterrichtsgegenständen und einzelnen Unterrichtsstunden – in der Regel durch eine Klassenlehrerin/einen Klassenlehrer zu erteilen. Für Kinder mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf, für Kinder, deren fehlende Schulreife bescheidmäßig festgestellt wurde, bei gemeinsamer Führung der Grundstufe I sowie für Kinder mit nichtdeutscher Muttersprache, welche die Unterrichtssprache nicht ausreichend beherrschen, sind der Schule im Falle der Anforderung Lehrerwochenstunden für die Unterrichtserteilung durch eine zusätzliche entsprechend ausgebildete Lehrperson nach Maßgabe des von der Landesregierung zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden über den Landesschulratdie Bildungsdirektion zur Verfügung zu stellen. Ab drei Kindern mit bescheidmäßig festgestelltem sonderpädagogischem Förderbedarf soll eine zweite Lehrerperson vorgesehen werden.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände zu bestellen.

(2a) An ganztägigen Schulformen sind vorzusehen:

1.

für die Leitung der Tagesbetreuung eine Lehrerin oder ein Lehrer bzw. eine Erzieherin oder ein Erzieher;

2.

für die gegenstandsbezogene Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer;

3.

für die individuelle Lernzeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher sowie Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe und

4.

für die Freizeit die erforderlichen Lehrerinnen und Lehrer, Erzieherinnen und Erzieher, Erzieherinnen für die Lernhilfe und Erzieher für die Lernhilfe, Freizeitpädagoginnen und Freizeitpädagogen oder andere auf Grund besonderer Qualifikation zur Erfüllung der Aufgaben im Freizeitteil im Sinne des § 8 lit. j sublit. cc SchOG geeignete Personen. Der Einsatz solcher qualifizierter Personen ist auch dann zulässig, wenn diese nicht Bedienstete einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes sind.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 81/2017, LGBl. Nr. 72/2018

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