§ 8 StPOG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.12.9999
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden§ 8 StPOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Über die Sonderformen entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2019

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.08.2019
(1) Als Sonderformen können Hauptschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden§ 8 StPOG seit 31.08.2019 weggefallen.

(2) Über die Sonderformen entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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