Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden§ 11b StPOG seit 31.08.2023 weggefallen. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
| |||||||||
|
(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden§ 11b StPOG seit 31.08.2023 weggefallen. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018