§ 11b StPOG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden§ 11b StPOG seit 31.08.2023 weggefallen. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.08.2023
(1) Mittelschulen können nach den örtlichen Erfordernissen geführt werden:

1.

als selbstständige Mittelschulen oder

2.

als Klassen der Mittelschule, die einer Volksschule, einer Sonderschule oder einer Polytechnischen Schule angeschlossen sind, oder

3.

als Expositurklassen einer selbstständigen Mittelschule.

Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des Schulforums und des Schulerhalters.

(2) Als Sonderformen können Mittelschulen oder einzelne ihrer Klassen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung geführt werden§ 11b StPOG seit 31.08.2023 weggefallen. Hierüber entscheidet die Bildungsdirektion nach Anhörung des des Schulerhalters.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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