§ 12 StPOG Aufbau

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

(1) Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen. Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr. Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schülerinnen und Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigeren oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schülerinnen und Schüler besser entsprochen werden kann.

(2) Für Sonderschulen, die nach dem Lehrplan der Volksschule, Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule geführt werden, finden die §§ 2, 7, 11a und 17 insoweit Anwendung, als dies die Aufgabe der Sonderschule zulässt.

(3) Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2012, LGBl. Nr. 67/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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