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(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörloseist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtemder Sicherheit, auf den Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sondererziehungsschuleauf die räumlichen Möglichkeiten und einer Heilstättenschule zehn undauf die Zahlmögliche Belastung der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13 nicht übersteigen.
(2) Die ZahlLehrpersonen sowie nach Maßgabe der Schüler in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, an Sonderschulen für blinde Kinder und Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die ZahlenSchule gemäß Abs§ 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. 1 nicht überschreiten.
(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werdenBGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule für Gehörloseist vom Schulleiter oder von der Schulleiterin unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Pädagogik und einer Sonderschule für Kinder mit erhöhtemder Sicherheit, auf den Förderbedarf darf acht, die Zahl der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer Sonderschule für sehbehinderte Kinder, einer Sonderschule für schwerhörige Kinder, einer Sondererziehungsschuleauf die räumlichen Möglichkeiten und einer Heilstättenschule zehn undauf die Zahlmögliche Belastung der Schülerinnen und Schüler in einer Klasse einer sonstigen Sonderschule 13 nicht übersteigen.
(2) Die ZahlLehrpersonen sowie nach Maßgabe der Schüler in Klassen für mehrfach behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden Behinderungen der Schüler nach Abs. 1 mit der Maßgabe, dass sie jedenfalls 10 nicht übersteigen darf.
(3) Die Zahl der Schüler in einer Vorschulklasse darf 8, an Sonderschulen für blinde Kinder und Gehörlose jedoch 6 nicht unterschreiten und die ZahlenSchule gemäß Abs§ 8a Abs. 3 Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/1962, zugeteilten Lehrpersonalressourcen festzulegen. 1 nicht überschreiten.
(4) Über die Zahl der Klassen gemäß Abs. 1 und 2 sowie über Vorschulklassen gemäß Abs. 3 entscheidet die Landesregierung nach Anhörung des Schulerhalters und des Landesschulrates. Die Anhörung des Schulerhalters in den Fällen des Abs. 1 und 2 entfällt§ 8a Abs. 2 Schulorganisationsgesetz, wenn durch die Festlegung der Klassenzahl keine Schulbaumaßnahmen erforderlich werdenBGBl. Nr. 242/1962, ist anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 72/2009, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016, LGBl. Nr. 72/2018