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(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest.
(2a) Die MindestschülerInnenzahl zur Errichtung der ersten Gruppe in der Tagesbetreuung beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vier; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule sowie einer Sondererziehungsschule fünf und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule sieben. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die KlassenschülerInnenhöchstzahlen gemäß § 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich. Bei Unterschreiten der gesetzlichen Mindestzahl während des Schuljahres entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der SchülerInnengruppe auf Antrag des Schulerhalters.
(3) Im Unterricht in Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Bewegung und Sport, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule auch schulstufenübergreifend zusammengefasst werden, soweit die nach § 15 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016
(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet das Schulforum der betreffenden Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Schule. Für den Fall, dass das Schulforum keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest.
(2a) Die MindestschülerInnenzahl zur Errichtung der ersten Gruppe in der Tagesbetreuung beträgt bei getrennter Abfolge an einer ganztägigen Sonderschule für blinde, für gehörlose sowie für Kinder mit erhöhtem Förderbedarf vier; für sehbehinderte sowie für schwerhörige Kinder und Kinder an einer ganztägigen Heilstättenschule sowie einer Sondererziehungsschule fünf und einer sonstigen ganztägigen Sonderschule sieben. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Standort sind die KlassenschülerInnenhöchstzahlen gemäß § 15 Abs. 1, die nicht überschritten werden sollen, maßgeblich. Bei Unterschreiten der gesetzlichen Mindestzahl während des Schuljahres entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der SchülerInnengruppe auf Antrag des Schulerhalters.
(3) Im Unterricht in Werkerziehung, Ernährung und Haushalt, Musikerziehung, Bildnerischer Erziehung und Bewegung und Sport, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Übungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule auch schulstufenübergreifend zusammengefasst werden, soweit die nach § 15 Abs. 1 bestimmten Schülerzahlen nicht überschritten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 68/2014, LGBl. Nr. 60/2016