§ 21 StPOG (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulorganisations-Ausführungsgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2018 bis 31.12.9999
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen§ 21 StPOG seit 31.08.2018 weggefallen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrpersonen (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Polytechnischen Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Polytechnischen Schule. Für den Fall, dass der Schulgemeinschaftsausschuss keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in trextilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei

a)

Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,

b)

außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,

wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie im Fall des lit. a auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Im Unterricht in Bewegung und Sport, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 68/2014

Stand vor dem 31.08.2018

In Kraft vom 01.08.2014 bis 31.08.2018
(1) Der Unterricht in Bewegung und Sport ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen§ 21 StPOG seit 31.08.2018 weggefallen. Im Freigegenstand und in der unverbindlichen Übung Bewegung und Sport darf der Unterricht auch ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, sofern diese Unterrichtsveranstaltungen auf Sportarten beschränkt sind, bei denen vom Standpunkt der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit und der koedukativen Führung kein Einwand besteht; unter den gleichen Voraussetzungen darf mit Genehmigung des Landesschulrates der Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn bei Trennung nach Geschlechtern wegen zu geringer Schülerzahlen nicht für alle Schüler der lehrplanmäßige Unterricht im Pflichtgegenstand Bewegung und Sport erteilt werden könnte. Ferner kann der Unterricht in Bewegung und Sport ohne Trennung nach Geschlechtern erteilt werden, wenn der Unterricht gleichzeitig durch mehrere Lehrpersonen (im Falle des Unterrichtes für mehrere Klassen oder Schülergruppen) erfolgt und wenn dies aus inhaltlichen Gründen (z. B. Tanz, Schwimmen, Freizeitsportarten) zweckmäßig ist.

(2) Über die Führung von alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen, unverbindlichen Übungen und eines Förderunterrichtes sowie die Teilung des Unterrichtes bei einzelnen Unterrichtsgegenständen einschließlich des leistungsdifferenzierten Unterrichtes in Schülergruppen entscheidet der Schulgemeinschaftsausschuss der betreffenden Polytechnischen Schule nach Maßgabe des von der Landesregierung über den Landesschulrat zur Verfügung gestellten Rahmens an Lehrerwochenstunden sowie unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Sicherheit, der Pädagogik und der räumlichen Verhältnisse an der betreffenden Polytechnischen Schule. Für den Fall, dass der Schulgemeinschaftsausschuss keine Entscheidung trifft, setzt der Landesschulrat die Eröffnungs- und Teilungszahlen nach Maßgabe des ihm zur Verfügung stehenden Rahmens an Lehrerwochenstunden fest. Der Unterricht in technischem Werken, textilem Werken und Ernährung und Haushalt ist, statt für die ganze Klasse, in Schülergruppen zu erteilen, sofern die Schülerzahl für den Unterricht in technischem Werken und in trextilem Werken 20 und in Ernährung und Haushalt 16 überschreitet. Die Schülerinnen und Schüler können klassen- und schulübergreifend zusammengefasst werden.

(3) In der Tagesbetreuung einer ganztägigen Polytechnischen Schule bei getrennter Abfolge des Unterrichts und der Tagesbetreuung beträgt die Mindestschülerzahl zur Errichtung der ersten Schülergruppe 10. Diese Zahl kann für eine Erprobungszeit von zwei Schuljahren ab erstmaliger Führung unterschritten werden, jedoch nur bei Genehmigung der Landesregierung über Antrag des Schulerhalters. Wird die gesetzliche Mindestschülerzahl während des Schuljahres unterschritten, entscheidet die Landesregierung über die Fortführung der Schülergruppe auf Antrag des Schulerhalters. Für die Bildung weiterer Gruppen am selben Schulstandort ist die Höchstzahl, die 25 nicht überschreiten soll, maßgeblich. Die Höchstzahl kann unterschritten werden bei

a)

Schülerinnen und Schülern mit Körper- und/oder Sinnesbehinderung,

b)

außerordentlichen Schülerinnen und Schülern,

wobei auf die Anzahl der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie im Fall des lit. a auch auf Art und Ausmaß der Behinderung Rücksicht zu nehmen ist.

(4) Im Unterricht in Bewegung und Sport, in alternativen Pflichtgegenständen, Freigegenständen und unverbindlichen Ubungen können Schüler mehrerer Klassen einer Schule zusammengefasst werden, soweit die nach § 20 Abs. 1 und 2 bestimmten Klassenschülerhöchstzahlen nicht überschritten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 61/2004, LGBl. Nr. 101/2006, LGBl. Nr. 95/2008, LGBl. Nr. 43/2010, LGBl. Nr. 68/2014

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