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Ist die Gemeinde gesetzlicherDie Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter gemäß § 1 Abs. 5 litnach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs. a, so fällt die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs
Anm. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 3, 13 Abs. 7, 15 Abs. 4, 18 Abs. 2 sowie 20 Abs. 4: in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Fassung LGBl. Nr. 72/2018
Ist die Gemeinde gesetzlicherDie Aufgaben der Gemeinden als gesetzliche Schulerhalter gemäß § 1 Abs. 5 litnach diesem Gesetz sind solche ihres eigenen Wirkungsbereichs. a, so fällt die Ausübung des Anhörungsrechtes gemäß §§ 3 Abs. 3, 5 Abs
Anm. 3, 8 Abs. 2, 10 Abs. 3, 13 Abs. 7, 15 Abs. 4, 18 Abs. 2 sowie 20 Abs. 4: in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.Fassung LGBl. Nr. 72/2018