§ 16 StPEG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint§ 16 StPEG 2004 seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 12.11.2004 bis 31.08.2023
(1) Für die Abgrenzung der Sprengel der öffentlichen Volksschulen sind die Grenzen der Gemeinden maßgebend, soweit nicht zur Erleichterung des Schulbesuches die Zuweisung einzelner Gemeindeteile in den Sprengel der öffentlichen Volksschule einer benachbarten Gemeinde zweckmäßiger erscheint§ 16 StPEG 2004 seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Größere Gemeinden können in mehrere Schulsprengel aufgeteilt, kleinere zu gemeinsamen Schulsprengeln vereinigt werden.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Volksschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

(4) Für Vorschulklassen an Volksschulen können von den anderen Stufen der Volksschule abweichende Schulsprengel festgelegt werden.

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