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(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.
(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019