§ 17 StPEG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2023 bis 31.12.9999
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen§ 17 StPEG 2004 seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2023

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.08.2023
(1) Der Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule umfasst den Volksschulsprengel, in dem sich die Mittelschule befindet, und weiters nach der Zumutbarkeit des Schulweges jene Ortschaften, in denen Kinder wohnen, die für den Besuch einer Mittelschule in Betracht kommen§ 17 StPEG 2004 seit 31.08.2023 weggefallen.

(2) Jede Gemeinde oder Teile von solchen haben einem Schulsprengel einer öffentlichen Mittelschule anzugehören.

(3) Die Schulsprengel der öffentlichen Mittelschulen haben lückenlos aneinander zu grenzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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