§ 28 StPEG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.9999
(1) Vor Beginn des Schulbaues ist die Finanzierung sicherzustellen§ 28 StPEG 2004 seit 04.10.2023 weggefallen.

(2) Wenn bei einem Schulbauvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister der Schulsitz-gemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.

(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Bedarfszuweisungen gewähren, wenn der Bau der Schule unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Ausgaben und voller Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.

(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Landesmittel gewährt, darf mit dem Schulbau nicht begonnen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 04.10.2023

In Kraft vom 01.01.2019 bis 04.10.2023
(1) Vor Beginn des Schulbaues ist die Finanzierung sicherzustellen§ 28 StPEG 2004 seit 04.10.2023 weggefallen.

(2) Wenn bei einem Schulbauvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister der Schulsitz-gemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.

(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.

(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Bedarfszuweisungen gewähren, wenn der Bau der Schule unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Ausgaben und voller Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.

(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Landesmittel gewährt, darf mit dem Schulbau nicht begonnen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018

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