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(2) Wenn bei einem Schulbauvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister der Schulsitz-gemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.
(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Bedarfszuweisungen gewähren, wenn der Bau der Schule unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Ausgaben und voller Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Landesmittel gewährt, darf mit dem Schulbau nicht begonnen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018
(2) Wenn bei einem Schulbauvorhaben mehrere Gemeinden zu einer Beitragsleistung nach § 29 verpflichtet sind, hat der Bürgermeister der Schulsitz-gemeinde die beteiligten Gemeinden zur Prüfung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Gemeindevoranschläge und der Rechnungsabschlüsse zu einer Verhandlung einzuladen. Kommt es über die Finanzierung zu keiner Einigung, hat vor der Entscheidung der Gemeinde die Landesregierung einen Einigungsversuch zu unternehmen.
(3) Von der Anberaumung dieser Verhandlung ist die Landesregierung in Kenntnis zu setzen.
(4) Für einen Fehlbetrag in der Finanzierung kann die Landesregierung Mittel aus den Bedarfszuweisungen gewähren, wenn der Bau der Schule unabweislich notwendig ist und die Gemeinden trotz äußerster Einschränkung ihrer Ausgaben und voller Ausschöpfung ihrer Einnahmemöglichkeiten außerstande sind, die erforderlichen Mittel aufzubringen.
(5) Werden in den Fällen des Abs. 4 keine Landesmittel gewährt, darf mit dem Schulbau nicht begonnen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 72/2018