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Legende:
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(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für einen Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.
(2) Falls eine Gemeinde oder Teile derselben durch Sprengeländerung einem anderen Schulsprengel zugewiesen werden, ist die Gemeinde in diesem von der Verpflichtung zur Leistung von Schulerhaltungsbeiträgen für einen Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schulgebäuden in dem Ausmaß befreit, als sie Beiträge für denselben Zweck in den letzten 10 Jahren in früheren Schulsprengeln bereits entrichtet hat.