§ 34 StPEG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 05.10.2023 bis 31.12.9999
Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für

a)

den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;

b)

den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schul-gebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;

c)

den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;

d)

die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;

e)

den Bau und die Einrichtung von Schulbädern;

f)

die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens.

§ 34 StPEG 2004 seit 04.10.2023 weggefallen.

Stand vor dem 04.10.2023

In Kraft vom 12.11.2004 bis 04.10.2023
Zum außerordentlichen Schulsachaufwand gehören unter Berücksichtigung der finanziellen Leistungsfähigkeit der sprengelangehörigen Gemeinden insbesondere die Kosten für

a)

den Erwerb bzw. die Bereitstellung von Schulbauplätzen;

b)

den Neu-, Um- und Erweiterungsbau von Schul-gebäuden, der zur Schule gehörenden Neben-gebäude und der Wohnungen für den Schulleiter, die Lehrer und den Schulwart;

c)

den Erwerb bzw. die Bereitstellung und die Anlage von Schulgärten, Turn- und Spielplätzen, Schulsportplätzen, Pausenhöfen, landwirtschaftlichen Versuchsfeldern und Freiluftklassen;

d)

die Anschaffung der Schuleinrichtung und der Einrichtung für das Ärztezimmer;

e)

den Bau und die Einrichtung von Schulbädern;

f)

die Verzinsung und Tilgung eines für die Bestreitung des außerordentlichen Schulsachaufwandes aufgenommenen Darlehens.

§ 34 StPEG 2004 seit 04.10.2023 weggefallen.

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