§ 35 StPEG 2004 Beiträge für Gastschüler

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2006 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsSchulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 4, entfällt,
    2. 2.Ziffer 2Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
    3. 3. Ziffer 3Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, abgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.
  4. (4)Absatz 4Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ist möglich.

(1) Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(2) Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.

(3) Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 119/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,

Stand vor dem 04.10.2023

In Kraft vom 01.01.2022 bis 04.10.2023
  1. (1)Absatz einsFür Schülerinnen und Schüler, die außerhalb des Schulsprengels ihren Hauptwohnsitz haben (Gastschülerinnen/Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Hauptwohnsitzgemeinde Beiträge vorzuschreiben, wenn
    1. 1.Ziffer einsSchulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des § 23 Abs. 4 entfällt,Schulpflichtige mit Zustimmung des Schulerhalters der sprengelmäßig zuständigen Schule eine sprengelfremde Schule besuchen, wobei die Zustimmung in den Fällen des Paragraph 23, Absatz 4, entfällt,
    2. 2.Ziffer 2Schulpflichtige lediglich zum Schulbesuch innerhalb des Schulsprengels wohnen, oder
    3. 3. Ziffer 3Schulpflichtige auf Grund einer Maßnahme der Jugendwohlfahrt innerhalb des Schulsprengels wohnen.
  2. (2)Absatz 2Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.Die Vorschreibung und Entrichtung von Gastschulbeiträgen entfällt, sofern mit der Hauptwohnsitzgemeinde eine Vereinbarung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, abgeschlossen ist.
  3. (3)Absatz 3Gastschulbeiträge pro Schulpflichtige/Schulpflichtigen werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtzahl der Schülerinnen/Schüler (einschließlich der Gastschülerinnen/Gastschüler) geteilt wird.
  4. (4)Absatz 4Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.Für eine Gastschülerin/einen Gastschüler gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Ziffer 3, hat die Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diese Gastschülerin/diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß Paragraph 30, Absatz 5, ist möglich.

(1) Für Schüler, die nicht im Schulsprengel wohnen (Gastschüler), hat der Erhalter der aufnehmenden Schule der Gemeinde des Wohnsitzes Beiträge vorzuschreiben. Die Wohnsitzgemeinde ist zur Entrichtung des Gastschulbeitrages gemäß Abs. 2 verpflichtet, sofern nicht eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 abgeschlossen ist.

(2) Die Beiträge für einen Gastschüler werden ermittelt, indem die Gesamtsumme des ordentlichen Schulsachaufwandes durch die Gesamtschülerzahl (einschließlich der Gastschüler) geteilt wird.

(3) Für einen Gastschüler gemäß § 23 Abs. 4 Z 3 hat die Gemeinde des Wohnsitzes für den Besuch der Tagesbetreuung einen Beitrag zu entrichten, und zwar in Höhe der Differenz des ermäßigten Betreuungsbeitrages für diesen Gastschüler zum Betreuungsbeitrag, der von der Schulerhaltergemeinde für Elternbeiträge festgelegt wird. Eine Vereinbarung gemäß § 30 Abs. 5 ist möglich.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 119/2021Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 102 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 119 aus 2021,

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