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(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für den Schulsachaufwand, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.
(2) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise dem Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes an und leistet es an den gesetzlichen Schulerhalter dorthin Beiträge für den Schulsachaufwand, haben jene steirischen Gemeinden, aus denen Kinder die betreffende Schule besuchen, dem Land im Ausmaß der Vorschreibung Ersatz (§ 37 Abs. 5) zu leisten.