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(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 87/2013
(2) Spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalenderjahres haben die gesetzlichen Schulerhalter mit den beitragspflichtigen Gemeinden den Schulsachaufwand des abgelaufenen Kalenderjahres abzurechnen, wobei die widmungsgemäße Verwendung der nach Abs. 1 vorgeschriebenen Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge nachzuweisen ist. Für die Landeshauptstadt Graz hat die Abrechnung bis zum Ende des auf den Abrechnungszeitraum folgenden Jahres zu erfolgen. Das Ergebnis der Abrechnung ist mit Bescheid festzustellen.
(3) (Anm.: entfallen)
(4) Wird gegen die Vorschreibung der Schulerhaltungsbeiträge und Gastschulbeiträge keine Beschwerde erhoben, sind sie in zwei gleichen, jeweils am 31. März und 30. September fälligen Teilbeträgen an den gesetzlichen Schulerhalter zu entrichten.
(5) Gehört das Land Steiermark mit seinem Gebiet ganz oder teilweise zum Sprengel einer Pflichtschule eines anderen Bundeslandes, an die es Beiträge für den Schulsachaufwand leistet, sind die Schulerhaltungsbeiträge von der Landesregierung innerhalb von drei Monaten nach Bezahlung durch das Land den beitragspflichtigen Gemeinden vorzuschreiben. Die Bezahlung hat innerhalb eines Monates nach der Vorschreibung zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 87/2013