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(2) Die Höhe der Beitragsleistung des Landes und der Gemeinden an den Schulbaufonds wird alljährlich vom Landtag mit dem Landesvoranschlag festgesetzt, wobei vom Land Steiermark 60 v. H. und von den Gemeinden 40 v. H. nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (§ 32) aufzubringen sind.
(2) Die Höhe der Beitragsleistung des Landes und der Gemeinden an den Schulbaufonds wird alljährlich vom Landtag mit dem Landesvoranschlag festgesetzt, wobei vom Land Steiermark 60 v. H. und von den Gemeinden 40 v. H. nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (§ 32) aufzubringen sind.