§ 39 StPEG 2004 (weggefallen)

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.01.2018 bis 31.12.9999
(1) Zur Unterstützung der durch Pflichtschulbauten in einem nicht zumutbaren Ausmaß belasteten Gemeinden als Schulerhalter wird hinsichtlich der Schulbaulasten (§ 8 Abs39 StPEG 2004 seit 01.01.2018 weggefallen. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ein Schulbaufonds eingerichtet. Dieser Fonds, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen über die Verwaltung des Landesvermögens verwaltet.

(2) Die Höhe der Beitragsleistung des Landes und der Gemeinden an den Schulbaufonds wird alljährlich vom Landtag mit dem Landesvoranschlag festgesetzt, wobei vom Land Steiermark 60 v. H. und von den Gemeinden 40 v. H. nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (§ 32) aufzubringen sind.

Stand vor dem 01.01.2018

In Kraft vom 12.11.2004 bis 01.01.2018
(1) Zur Unterstützung der durch Pflichtschulbauten in einem nicht zumutbaren Ausmaß belasteten Gemeinden als Schulerhalter wird hinsichtlich der Schulbaulasten (§ 8 Abs39 StPEG 2004 seit 01.01.2018 weggefallen. 3 Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz) ein Schulbaufonds eingerichtet. Dieser Fonds, dem keine Rechtspersönlichkeit zukommt, wird von der Landesregierung nach den Bestimmungen über die Verwaltung des Landesvermögens verwaltet.

(2) Die Höhe der Beitragsleistung des Landes und der Gemeinden an den Schulbaufonds wird alljährlich vom Landtag mit dem Landesvoranschlag festgesetzt, wobei vom Land Steiermark 60 v. H. und von den Gemeinden 40 v. H. nach Maßgabe ihrer Finanzkraft (§ 32) aufzubringen sind.

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