§ 40b StPEG 2004 Durchführung von Enteignungen

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a)1.

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

b)2.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)3.

Ein erlassener EnteignungsbescheidDie Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmtedarin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litZ. b2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

e)4.

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter AbwägungAb-wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesondertenge-sonderten Bescheid gemäß lit. bZ 2.

f)5.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder ver-bücherteverbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

g)6.

Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Enteignung das Grundstück nicht dem im § 40 § 40a a bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnach-folgerRechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 12.11.2004 bis 31.12.2013

Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes 1954Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß mit nachstehenden Abweichungen anzuwenden:

a)1.

Über den Inhalt, den Gegenstand und den Umfang der Enteignung sowie über die Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

b)2.

Die Höhe der Entschädigung ist auf Grund der Schätzung wenigstens eines beeideten Sachverständigen im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid zu bestimmen; im letzteren Fall ist ohne weitere Erhebungen im Enteignungsbescheid ein vorläufiger Sicherstellungsbetrag festzulegen.

c) Jede der beiden Parteien kann binnen drei Monaten ab Erlassung des die Entschädigung bestimmenden Bescheides (lit. b) die Feststellung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befindet. Der Bescheid der Behörde tritt hinsichtlich des Ausspruches über die Entschädigung mit Anrufung des Gerichtes außer Kraft. Der Antrag an das Gericht auf Feststellung der Entschädigung kann nur mit Zustimmung des Antragsgegners zurückgezogen werden.

d)3.

Ein erlassener EnteignungsbescheidDie Entscheidung über die Enteignung ist vollstreckbar, sobald der im Enteignungsbescheid oder in einem gesonderten Bescheid bestimmtedarin festgelegte Entschädigungsbetrag oder der im Enteignungsbescheid festgelegte vorläufige Sicherstellungsbetrag (litZ. b2) gerichtlich hinterlegt oder an den Enteigneten ausbezahlt ist.

e)4.

Auf Antrag des Enteigneten kann an die Stelle einer Geldentschädigung eine Entschädigung in Form einer gleichartigen und gleichwertigen Naturalleistung treten, wenn diese dem Enteignungswerber unter AbwägungAb-wägung des Einzelfalles wirtschaftlich zugemutet werden kann. Hierüber entscheidet die Behörde in einem gesondertenge-sonderten Bescheid gemäß lit. bZ 2.

f)5.

Die Einleitung eines Enteignungsverfahrens, das sich auf verbücherte Liegenschaften oder ver-bücherteverbücherte Rechte bezieht, ist durch die Behörde dem zuständigen Grundbuchsgericht zur Anmerkung bekannt zu geben. In gleicher Weise hat die Behörde das Grundbuchsgericht von der Einstellung des Enteignungsverfahrens zu verständigen.

g)6.

Sollte binnen fünf Jahren nach Rechtskraft des Enteignungsbescheidesder Enteignung das Grundstück nicht dem im § 40 § 40a a bezeichneten Zweck zugeführt worden sein, so hat der Enteignete oder dessen Rechtsnach-folgerRechtsnachfolger das Recht, die Aufhebung der Enteignung und Wiederherstellung des früheren Rechtszustandes in jenem Ausmaß zu begehren, das dem inneren Wert der seinerzeitigen Entschädigung entspricht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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