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(1) Für die in einem Schülerheim (§ 12) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen Sätzen bestimmter, höchstens kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Betreuung und das Mittagessen eingehoben werden. Hinsichtlich des Personalaufwandes ist auf § 33 lit. q Bedacht zu nehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beiträge sind von jenen Personen zu leisten, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben; sie können auf Ansuchen vom gesetzlichen Heimerhalter bzw. vom gesetzlichen Schulerhalter, bei ganztägigen Schulformen ent-sprechend der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen, ermäßigt werden.
(3) Wenn im Fall der Unterbringung von Sonderschülern in einem zu einer öffentlichen Sonderschule oder Sonderschulklasse gehörenden Schülerheim die Unterhaltspflichtigen die Heimbeiträge zu leisten nicht in der Lage sind, so gelten für die Aufbringung derselben die sozialhilferechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006
(1) Für die in einem Schülerheim (§ 12) untergebrachten Schüler kann vom gesetzlichen Heimerhalter, für den Freizeitbereich der Tagesbetreuung öffentlicher Pflichtschulen, die als ganztägige Schulform geführt werden, vom gesetzlichen Schulerhalter ein nach allgemeinen Sätzen bestimmter, höchstens kostendeckender Beitrag für Unterbringung, Betreuung und das Mittagessen eingehoben werden. Hinsichtlich des Personalaufwandes ist auf § 33 lit. q Bedacht zu nehmen.
(2) Die im Abs. 1 angeführten Beiträge sind von jenen Personen zu leisten, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes für den Unterhalt des Schülers aufzukommen haben; sie können auf Ansuchen vom gesetzlichen Heimerhalter bzw. vom gesetzlichen Schulerhalter, bei ganztägigen Schulformen ent-sprechend der nachgewiesenen Bedürftigkeit des Unterhaltspflichtigen, ermäßigt werden.
(3) Wenn im Fall der Unterbringung von Sonderschülern in einem zu einer öffentlichen Sonderschule oder Sonderschulklasse gehörenden Schülerheim die Unterhaltspflichtigen die Heimbeiträge zu leisten nicht in der Lage sind, so gelten für die Aufbringung derselben die sozialhilferechtlichen Bestimmungen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006