§ 48 StPEG 2004 Mitwirkung der Schulausschüsse an der Errichtung, Erhaltung und Auflassung von Pflichtschulen

Steiermärkisches Pflichtschulerhaltungsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.09.2019 bis 31.08.2020

Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019

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