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Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019
Die Schulausschüsse, denen nur beratende Mitwirkung zukommt, sind bei allen Maßnahmen des gesetzlichen Schulerhalters zur Errichtung, Erhaltung und Auflassung von öffentlichen Volksschulen, Neuen Mittelschulen und Sonderschulen sowie von Polytechnischen Schulen zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 60/2019