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(1) Wenn Schulgebäude, Einzelräume, sonstige -Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die Bewilligung gemäß § 51 Abs. 2 erhalten haben, dürfen diese nur mehr für Schulzwecke verwendet werden, soweit sich aus den Abs. 2 bis 4 nicht anderes ergibt.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Eine längerwährendelänger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des LandesschulratesBildungsdirektion. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig. Bereits bestehende Privatschulen können auslaufend längstens bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 geführt werden.
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat nach Anhörung des Landesschulrates die Mitverwendung von Schul-gebäudenSchulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schul-zweckenSchulzwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfort-bildungBerufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die gesetzlichen Schulerhalter können für die zugestandene Benützung von Schulliegenschaften und des Inventars für schulfremde Zwecke Beiträge für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Abnützung u. a. verlangen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung, die den Landesschulrat zu hören hat, auf-gehobenBildungsdirektion aufgehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die LandesregierungBildungsdirektion kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018
(1) Wenn Schulgebäude, Einzelräume, sonstige -Liegenschaften oder Liegenschaftsteile die Bewilligung gemäß § 51 Abs. 2 erhalten haben, dürfen diese nur mehr für Schulzwecke verwendet werden, soweit sich aus den Abs. 2 bis 4 nicht anderes ergibt.
(2) Baulichkeiten und Liegenschaften, die gemäß Abs. l Schulzwecken gewidmet sind, darf der gesetzliche Schulerhalter – von Katastrophenfällen abgesehen – im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einer längstens drei Monate währenden Mitverwendung für schulfremde Zwecke zuführen, wenn dadurch die Verwendung für Schulzwecke nicht beeinträchtigt wird. Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn Betreuungsangebote in den Ferienzeiten erfolgen. Eine längerwährendelänger währende oder dauernde Mitverwendung für schulfremde Zwecke bedarf der Bewilligung der Landesregierung nach Anhörung des LandesschulratesBildungsdirektion. Eine Mitverwendung oder die Entlassung aus der Schulwidmung zum Zwecke des Betriebes einer Privatschule, die überwiegend nach dem Lehrplan einer allgemein bildenden Pflichtschule geführt wird, ist unzulässig. Bereits bestehende Privatschulen können auslaufend längstens bis zum Ende des Schuljahres 2015/16 geführt werden.
(3) Die LandesregierungBildungsdirektion hat nach Anhörung des Landesschulrates die Mitverwendung von Schul-gebäudenSchulgebäuden, Einzelräumen, sonstigen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die gemäß Abs. 1 Schul-zweckenSchulzwecken gewidmet sind, für Zwecke der Volksbildung, der körperlichen Ertüchtigung oder der Berufsfort-bildungBerufsfortbildung allgemein durch Verordnung zuzulassen, wenn dadurch die zweckgewidmete Verwendung der betreffenden Baulichkeiten oder Liegenschaften nicht beeinträchtigt wird.
(4) Die gesetzlichen Schulerhalter können für die zugestandene Benützung von Schulliegenschaften und des Inventars für schulfremde Zwecke Beiträge für die Beheizung, Beleuchtung, Reinigung, Abnützung u. a. verlangen.
(5) Die Widmung von Baulichkeiten und Liegenschaften für Schulzwecke kann vom gesetzlichen Schulerhalter nur mit Bewilligung der Landesregierung, die den Landesschulrat zu hören hat, auf-gehobenBildungsdirektion aufgehoben werden, wenn die Baulichkeiten und Liegenschaften für ihre bisherigen Zwecke entbehrlich oder nicht mehr geeignet sind. Die LandesregierungBildungsdirektion kann nach Anhörung des Landesschulrates die Aufhebung der Widmung von Amts wegen anordnen, wenn die Baulichkeiten oder Liegenschaften für Schulzwecke nicht mehr geeignet sind.
(6) Bei Unbenutzbarkeit von Schulgebäuden oder Schulgebäudeteilen kann vom Schulerhalter der Unterricht für einen Zeitraum von höchstens vier Wochen in geeignete Gebäude ausgelagert werden, sofern der Schulerhalter dafür Sorge trägt, dass keine Gefährdung für die Schüler besteht und eine zumutbare Unterrichtserteilung gewährleistet ist.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2006, LGBl. Nr. 66/2013, LGBl. Nr. 67/2014, LGBl. Nr. 72/2018