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(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln. Damit soll eine nachhaltige Verwendung sichergestellt werden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
(1) Dieses Gesetz regelt die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
(2) Es dient der Verminderung der Risiken und Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für und auf die menschliche Gesundheit sowie die Umwelt. Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln. Damit soll eine nachhaltige Verwendung sichergestellt werden.
(3) Soweit durch Bestimmungen dieses Gesetzes der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, sind sie so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz der Pflanzen vor Schädigungen durch jagdbare Tiere.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014