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(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal, von einer von der Landesregierung durch Verordnung gemäß Abs. 2 anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Anerkennung bzw. Zulassung der dafür geeigneten Einrichtungen und Werkstätten, die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und allenfalls die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, welche Pflanzenschutzgeräte unter Beachtung von Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG von der Prüfverpflichtung oder den zeitlichen Abständen zwischen den Prüfungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014
(1) Pflanzenschutzgeräte, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Gebrauch stehen, sind bis zum 26. November 2016 mindestens einmal, von einer von der Landesregierung durch Verordnung gemäß Abs. 2 anerkannten Werkstätte zu überprüfen. Neue Geräte müssen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach dem Kauf mindestens einmal überprüft werden. Der Abstand zwischen den Überprüfungen darf bis 2020 fünf Jahre und danach drei Jahre nicht überschreiten.
(2) Die Landesregierung hat zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der Menschen sowie der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und der Steiermärkischen Landarbeiterkammer, durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die Anerkennung bzw. Zulassung der dafür geeigneten Einrichtungen und Werkstätten, die Anerkennung der von anderen Bundesländern oder Mitgliedstaaten durchgeführten Überprüfungen und allenfalls die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren zu erlassen. In dieser Verordnung ist auch festzulegen, welche Pflanzenschutzgeräte unter Beachtung von Artikel 8 der Richtlinie 2009/128/EG von der Prüfverpflichtung oder den zeitlichen Abständen zwischen den Prüfungen gemäß Abs. 1 ausgenommen sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/2014