§ 18 Stmk. PSMG 2012

Steiermärkisches Pflanzenschutzmittelgesetz 2012

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.02.2020 bis 31.12.9999

(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landesregierung ist Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.

(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

Stand vor dem 25.02.2020

In Kraft vom 11.09.2012 bis 25.02.2020

(1) Behörde ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Die Landesregierung ist Behörde hinsichtlich der Vollziehung der Art. 4 bis 15, Art. 24, Art. 28 bis 35 und Art. 37 bis 42 der Verordnung (EU) 2017/625 und der Durchführungsvorschriften (Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte) der Verordnung (EU) 2017/625, soweit diese in die Zuständigkeit des Landes fallen.

(3) Die Landesregierung kann die Bezirksverwaltungsbehörde generell oder im Einzelfall zur Vollziehung der sich aus der Verordnung (EU) 2017/625 ergebenden Aufgaben ermächtigen, wenn dies im Interesse der raschen und kostengünstigen Verfahrensabwicklung gelegen ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2020

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