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(1) In der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2013, sind das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 7 Z 1 und § 20 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2014 treten § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und Abs. 6, § 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 Z 7, § 20 Abs. 1 Z 16a und § 21 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 154/2014, LGBl. Nr. 18/2020
(1) In der Fassung des Landesverwaltungsgerichts-Anpassungsgesetzes, LGBl. Nr. 87/2013, sind das Inhaltsverzeichnis, § 6 Abs. 7 Z 1 und § 20 Abs. 1 mit 1. Jänner 2014 in Kraft getreten.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 154/2014 treten § 1 Abs. 4, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und Abs. 6, § 22 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 7, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 31. Dezember 2014, in Kraft; gleichzeitig treten § 6 Abs. 3 bis Abs. 5 außer Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 18/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 17, § 18, § 19 Abs. 3 Z 7, § 20 Abs. 1 Z 16a und § 21 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 26. Februar 2020, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 154/2014, LGBl. Nr. 18/2020