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(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken eine andere als die in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheit durch Verordnung festgesetzt werden. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, dass jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Parkgebühr zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages festzulegen.
(3) Bei Verwendung eines Mobiltelefons (Handyparken) kann die Festsetzung der Parkgebühr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 erfolgen. In diesem Fall ist die Abgabe erst mit dem Ende des Parkvorganges zu entrichten.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Diese Ermächtigung gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 1.
(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken eine andere als die in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheit durch Verordnung festgesetzt werden. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, dass jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Parkgebühr zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages festzulegen.
(3) Bei Verwendung eines Mobiltelefons (Handyparken) kann die Festsetzung der Parkgebühr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 erfolgen. In diesem Fall ist die Abgabe erst mit dem Ende des Parkvorganges zu entrichten.
(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Diese Ermächtigung gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 1.