§ 3 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe Stunde§ 3 Stmk. Die Höhe der Abgabe ist je halbe Stunde bis zum Ausmaß von 80 Cent durch Verordnung festzusetzenPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. Die Parkgebühr ist auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken eine andere als die in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheit durch Verordnung festgesetzt werden. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, dass jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Parkgebühr zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages festzulegen.

(3) Bei Verwendung eines Mobiltelefons (Handyparken) kann die Festsetzung der Parkgebühr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 erfolgen. In diesem Fall ist die Abgabe erst mit dem Ende des Parkvorganges zu entrichten.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Diese Ermächtigung gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 1.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 28.03.2006 bis 30.07.2023
(1) Zeiteinheit für die Bemessung der Parkgebühr ist eine halbe Stunde§ 3 Stmk. Die Höhe der Abgabe ist je halbe Stunde bis zum Ausmaß von 80 Cent durch Verordnung festzusetzenPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. Die Parkgebühr ist auch für eine angefangene halbe Stunde in der vollen für eine halbe Stunde festgesetzten Höhe zu entrichten.

(2) Bei Verwendung von Parkautomaten kann für über eine halbe Stunde hinausgehendes Parken eine andere als die in Abs. 1 vorgesehene Zeiteinheit durch Verordnung festgesetzt werden. Die Höhe der Abgabe ist so festzulegen, dass jedenfalls die gemäß Abs. 1 für eine halbe Stunde festgesetzte Parkgebühr zu entrichten ist. Für Zeiteinheiten, die über eine halbe Stunde hinausgehen, ist die Abgabe als Bruchteil des für eine halbe Stunde festgesetzten Betrages festzulegen.

(3) Bei Verwendung eines Mobiltelefons (Handyparken) kann die Festsetzung der Parkgebühr unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 2 erfolgen. In diesem Fall ist die Abgabe erst mit dem Ende des Parkvorganges zu entrichten.

(4) Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung kann die Gemeinde mit den Abgabenpflichtigen Vereinbarungen über die Höhe und die Form der zu entrichtenden Abgabe treffen. Diese Ermächtigung gilt auch in den Fällen des § 1 Abs. 1.

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