§ 5 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 § 5 für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären.

(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, kann die Abgabe für den Bereich der Zone für die Dauer bis zu zwei Jahren pauschaliert werden.

(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im AbsStmk. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des AbsPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. 2 pauschaliert werden.

(4) Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können, kann bei Vorliegen der in Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.

(5) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

1.

der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 2 in einer Bewohnerzone den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken sowie darüber hinaus Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird;

2.

der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 3 ein wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen;

3.

der Abgabepflichtige im Falle des Abs. 4 in einer Bewohnerzone ständig tätig und Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 28.03.2006 bis 30.07.2023
(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung Gebiete, in denen als Folge der Geltung von Verordnungen gemäß § 1 Abs. 2 § 5 für Bewohner dieser Gebiete zeitlich unbeschränkte Abstellmöglichkeiten nicht in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, zu Bewohnerzonen erklären.

(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, kann die Abgabe für den Bereich der Zone für die Dauer bis zu zwei Jahren pauschaliert werden.

(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im AbsStmk. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des AbsPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. 2 pauschaliert werden.

(4) Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können, kann bei Vorliegen der in Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.

(5) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn

1.

der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 2 in einer Bewohnerzone den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe seines Wohnsitzes zu parken sowie darüber hinaus Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird;

2.

der Abgabepflichtige im Fall des Abs. 3 ein wirtschaftliches Interesse nachweist oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen;

3.

der Abgabepflichtige im Falle des Abs. 4 in einer Bewohnerzone ständig tätig und Zulassungsbesitzer oder Leasingnehmer eines Kraftfahrzeuges ist oder nachweislich ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug beruflich benützt.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten