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(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, kann die Abgabe für den Bereich der Zone für die Dauer bis zu zwei Jahren pauschaliert werden.
(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im AbsStmk. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des AbsPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. 2 pauschaliert werden.
(4) Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können, kann bei Vorliegen der in Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.
(5) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
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(2) Inhabern von mehrspurigen Kraftfahrzeugen, die in einer Bewohnerzone wohnen, kann die Abgabe für den Bereich der Zone für die Dauer bis zu zwei Jahren pauschaliert werden.
(3) Unternehmern, die Zulassungsbesitzer eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges sind und die in einer Bewohnerzone einen Betriebsstandort haben, kann bei Vorliegen der im AbsStmk. 1 umschriebenen Voraussetzung die Abgabe im Sinne des AbsPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. 2 pauschaliert werden.
(4) Personen, die erwerbstätig sind und ihre Arbeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht oder nur mit einem im Verhältnis zur Wegstrecke unzumutbaren Zeitaufwand erreichen können, kann bei Vorliegen der in Abs. 1 umschriebenen Voraussetzungen die Abgabe im Sinne des Abs. 2 pauschaliert werden.
(5) Eine Pauschalierung ist nur zulässig, wenn
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