§ 6 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 § 6 sind:

1.

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

2.

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

3.

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

4.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

5.

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

6.

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

7.

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 der Parkgebühr bestimmenStmk. PGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen.

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 28.03.2006 bis 30.07.2023
(1) Ausgenommen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 § 6 sind:

1.

Einsatzfahrzeuge und Fahrzeuge im öffentlichen Dienst gemäß §§ 26 und 26a StVO 1960;

2.

Fahrzeuge des Straßendienstes und der Müllabfuhr gemäß § 27 StVO 1960;

3.

Fahrzeuge, die von Ärzten bei einer Fahrt zur Leistung ärztlicher Hilfe gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

4.

Fahrzeuge, die von Personen im diplomierten ambulanten Pflegedienst bei einer Fahrt zur Durchführung solcher Pflege gelenkt werden, sofern sie beim Abstellen mit einer Tafel gemäß § 24 Abs. 5a StVO 1960 gekennzeichnet sind;

5.

Fahrzeuge, die von dauernd stark gehbehinderten Personen abgestellt werden oder in denen solche Personen gemäß § 29b Abs. 3 StVO 1960 befördert werden, wenn die Fahrzeuge mit dem Ausweis gemäß § 29b Abs. 1 oder 5 StVO 1960 gekennzeichnet sind;

6.

Fahrzeuge, die für den Bund, eine andere Gebietskörperschaft oder einen Gemeindeverband zugelassen sind, ausgenommen Personenkraftwagen;

7.

Fahrzeuge, die lediglich zum Zwecke des Aus- und Einsteigens von Personen oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit halten.

(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung weitere Ausnahmen von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 2 der Parkgebühr bestimmenStmk. PGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen.

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