§ 12 Stmk. PGG 2006 (weggefallen)

Steiermärkisches Parkgebührengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.07.2023 bis 31.12.9999
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs§ 12 Stmk. 5 und der Verpflichtung nach AbsPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.

(2) Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 73 Euro zu bestrafen.

(3) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.

(4) Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.

(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(6) Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird.

(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 33/2012

Stand vor dem 30.07.2023

In Kraft vom 07.04.2012 bis 30.07.2023
(1) Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Parkgebühr hinterzogen oder verkürzt wird, sowie Übertretungen der Auskunftspflicht nach Abs§ 12 Stmk. 5 und der Verpflichtung nach AbsPGG 2006 seit 30.07.2023 weggefallen. 6 sind, unbeschadet der nachträglichen Vorschreibung der hinterzogenen oder verkürzten Parkgebühr, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 218 Euro von den Bezirksverwaltungsbehörden zu bestrafen.

(2) Übertretungen der Gebote und Verbote der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 73 Euro zu bestrafen.

(3) Bei allen Übertretungen gemäß Abs. 1 und 2 können mit Organstrafverfügungen Geldstrafen bis zu 35,- Euro eingehoben werden.

(4) Alle Geldstrafen fließen jener Gemeinde zu, in der die Gebührenpflicht entstanden ist.

(5) Der Zulassungsbesitzer oder jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen eine Parkgebühr zu entrichten war, hat, falls das mehrspurige Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt war, der Bezirksverwaltungsbehörde darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen hatte. Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen. Wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

(6) Wird ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone oder auf einem gebührenpflichtigen Parkplatz abgestellt, so hat der Lenker dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug spätestens mit Ablauf der höchstzulässigen Parkdauer entfernt wird.

(7) Die Gemeinde kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Überschreitung der bezahlten Zeiteinheit (zulässige Parkdauer) um bis zu zehn Minuten keine Hinterziehung oder Verkürzung der Parkgebühr darstellt.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 33/2012

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