§ 27 StNSchG 2017

Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017 – StNSchG 2017

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.11.2019 bis 31.12.9999

(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltigenachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) EineFehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 ist weitersdennoch zu erteilen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme möglichstnachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Kann eine nachhaltige VerunstaltungFehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabensist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme durch die Vorschreibungnicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2Natur und 3 nicht gering gehalten werdenLandschaft vor störenden Eingriffen, ist eine Bewilligung zu versagen. Anstelle der Untersagung des Vorhabens oder der Maßnahme kannhat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 28, Ausgleichsmaßnahmen vorschreibenvorzuschreiben, wenn damitdadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachteiligennachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.

(5) Ist ein Ausgleich der nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahmedie Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Beitrag vorzuschreiben, der den Kosten vonder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 4 entsprichtentsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.

(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die AusführungVollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

Stand vor dem 13.11.2019

In Kraft vom 01.08.2017 bis 13.11.2019

(1) Bewilligungen gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 sind zu erteilen, wenn die Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme keine Beeinträchtigung im Sinn des § 3 Abs. 1 erwarten lässt.

(2) Eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 oder eine Ausnahmebewilligung nach einer Naturschutzgebietsverordnung ist zu befristen, unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dadurch nachhaltigenachhaltig negative Auswirkungen auf den Schutzzweck ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Ausmaß beschränkt werden können. Auflagen können zur Verringerung einer nachhaltigen Verunstaltung des Landschaftsbildes auch die Vorschreibung einer entsprechenden Landschaftsgestaltung umfassen.

(3) EineFehlen die Voraussetzungen des Abs. 1 oder 2, ist eine Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 ist weitersdennoch zu erteilen, wenn das überwiegende öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Natur und Landschaft vor störenden Eingriffen. In diesem Fall ist durch Auflagen oder Ausgleichsmaßnahmen sicherzustellen, dass die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme möglichstnachhaltig negativen Auswirkungen auf den Schutzzweck so gering wie möglich gehalten werden.

(4) Kann eine nachhaltige VerunstaltungFehlt die Voraussetzung des Abs. 3 erster Satz oder die nachhaltigen Wirkungen des Vorhabensist das öffentliche Interesse an dem Vorhaben oder der Maßnahme durch die Vorschreibungnicht höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an der Bewahrung von Auflagen oder Bedingungen gemäß Abs. 2Natur und 3 nicht gering gehalten werdenLandschaft vor störenden Eingriffen, ist eine Bewilligung zu versagen. Anstelle der Untersagung des Vorhabens oder der Maßnahme kannhat die Behörde bei einer Bewilligung gemäß § 5 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 3 auf Antrag der Antragstellerin/des Antragstellers, unabhängig von einer Bewilligung gemäß § 28, Ausgleichsmaßnahmen vorschreibenvorzuschreiben, wenn damitdadurch eine wesentliche Verbesserung des Landschaftsbildes oder Naturhaushaltes erreicht wird und diese Verbesserung die nachteiligennachhaltig negativen Auswirkungen des Vorhabens oder der Maßnahme auf den Schutzzweck erheblich überwiegt.

(5) Ist ein Ausgleich der nachhaltigen Wirkungen des Vorhabens oder der Maßnahmedie Vorschreibung von Ausgleichsmaßnahmen mangels Durchführbarkeit nicht möglich und sind diese bewertbar, ist der Antragstellerin/dem Antragsteller ein Beitrag vorzuschreiben, der den Kosten vonder Ausgleichsmaßnahmen gemäß Abs. 4 entsprichtentsprechender Beitrag als Ausgleichszahlung vorzuschreiben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.

(6) Zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Ausführung des Vorhabens oder der Maßnahme kann eine ökologische Bauaufsicht mit naturschutzfachlicher Kompetenz angeordnet werden.

(7) Auf Aufforderung der Behörde ist dieser die AusführungVollendung sämtlicher Vorhaben oder Maßnahmen anzuzeigen. Geringfügige Abweichungen, die sich auf den Schutzzweck nicht nachteilig auswirken, können nachträglich bewilligt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2019

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