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(1) Wird anstelle von KarenzDie §§ 25 bis 25d gelten auch für eine Adoptiv oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauerfrühestens mit der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 21.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
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(3) Im FallAnnahme oder Übernahme des AbsKindes beginnen kann. 2 Z 1 hatBeabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem DienstgeberLage unverzüglich bekannt zu geben;.
Anm.: in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im Übrigen istFassung § 25 LGBl. Nr. 112/2006anzuwenden.
(1) Wird anstelle von KarenzDie §§ 25 bis 25d gelten auch für eine Adoptiv oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen, beträgt die zulässige Dauerfrühestens mit der Teilzeitbeschäftigung die doppelte Anzahl der nicht in Anspruch genommenen Monate einer Karenz gemäß § 21.
(2) Die Teilzeitbeschäftigung kann
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(3) Im FallAnnahme oder Übernahme des AbsKindes beginnen kann. 2 Z 1 hatBeabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühestmöglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Dauer der Teilzeitbeschäftigung ihrem DienstgeberLage unverzüglich bekannt zu geben;.
Anm.: in den Fällen des Abs. 2 Z 2 oder 3 spätestens drei Monate vor Ende der Karenz oder vor Ende der Teilzeitbeschäftigung des Vaters.
(4) Im Übrigen istFassung § 25 LGBl. Nr. 112/2006anzuwenden.