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(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 21, 22 oder 30 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. | nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles, | |||||||||
2. | nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv |
(2) Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Der Kündigungs und Entlassungsschutz des Dienstnehmers bei einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich nach § 25d; er beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
(1) Der Dienstnehmer, der Karenz nach den §§ 19, 21, 22 oder 30 in Anspruch nimmt, darf weder gekündigt noch entlassen werden, sofern Abs. 2 nicht anderes bestimmt. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz beginnt mit der Bekanntgabe, frühestens jedoch vier Monate vor Antritt einer Karenz, nicht jedoch vor Geburt des Kindes. Der Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen
1. | nach dem Ende einer Karenz oder eines Karenzteiles, | |||||||||
2. | nach dem Ende einer Karenz oder einer vereinbarten Teilzeitbeschäftigung, die infolge der Verhinderung einer in Karenz oder einer Teilzeitbeschäftigung befindlichen Mutter, Adoptiv |
(2) Eine Entlassung kann nur nach Zustimmung des Gerichts ausgesprochen werden. § 16 Abs. 2, 4 und 5 ist anzuwenden.
(3) Der Kündigungs und Entlassungsschutz des Dienstnehmers bei einer Teilzeitbeschäftigung richtet sich nach § 25d; er beginnt grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Teilzeitbeschäftigung, frühestens jedoch vier Monate vor dem beabsichtigten Antritt der Teilzeitbeschäftigung, nicht jedoch vor der Geburt des Kindes.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006