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In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienst-nehmerDienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienst-nehmerDienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006