§ 33 St. MSchKG Auflegen des Gesetzes

Steiermärkisches Mutterschutz- und Karenzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienst-nehmerDienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.06.2002 bis 30.06.2006

In jeder Dienststelle des Landes ist dieses Gesetz an geeigneter, für die Dienstnehmerinnen und Dienst-nehmerDienstnehmer leicht zugänglicher Stelle aufzulegen oder durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006

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