Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Mutter | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung | |||||||||
3. | Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung | |||||||||
4. | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung | |||||||||
5. | Bauern |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Verordnungen des Bundes verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | Mutter | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung | |||||||||
3. | Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung | |||||||||
4. | Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, in der Fassung | |||||||||
5. | Bauern |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006