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(1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft:
1. | die Änderung der Überschrift zu § 31 sowie die Änderung in den §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. 1 bis 3, | |||||||||
2. | die Einfügung der §§ 25a, 25b, 25c, 25d, 26a und 31 Abs. 3, 34a sowie | |||||||||
3. | die Neufassung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 25, 26, 33 und 34 Abs. 1. |
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung des § 18 Abs. 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25b Abs. 2, 5 und Abs. 6 sowie § 29 Abs. 6 sowie die Einfügung des § 27a sowie § 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 treten § 4 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019
(1) In der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 112/2006 treten mit 1. Juli 2006 in Kraft:
1. | die Änderung der Überschrift zu § 31 sowie die Änderung in den §§ 22 Abs. 5, 28 Abs. 1, 29 Abs. 2, 29 Abs. 6, 30 Abs. 1 bis 3, | |||||||||
2. | die Einfügung der §§ 25a, 25b, 25c, 25d, 26a und 31 Abs. 3, 34a sowie | |||||||||
3. | die Neufassung des Inhaltsverzeichnisses sowie der §§ 25, 26, 33 und 34 Abs. 1. |
(2) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Änderung des § 18 Abs. 2 und Abs. 3, § 19 Abs. 1 und Abs. 3, § 25b Abs. 2, 5 und Abs. 6 sowie § 29 Abs. 6 sowie die Einfügung des § 27a sowie § 29 Abs. 7 durch die Novelle LGBl. Nr. 74/2011 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2011, in Kraft.
(3) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 49/2019 treten § 4 Abs. 3 und § 30 Abs. 4 mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Juli 2019 in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2006, LGBl. Nr. 74/2011, LGBl. Nr. 49/2019