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(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken:
a) | auf die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten; | |||||||||
b) | auf die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder | |||||||||
c) | auf die Wiedergabe von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche. |
(2) Die Bewilligung zur Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten kann sich erstrecken auf Filme:
a) | aller Art von mehr als 16 mm Breite; | |||||||||
b) | bestimmter Art von mehr als 16 mm Breite (wie Filme bildenden oder erzieherischen Inhalts, Werbefilme u. dgl.); | |||||||||
c) | aller Art in 8 oder 16 mm Breite (Schmalfilme); | |||||||||
d) | Schmalfilme bestimmter Art. |
(3) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen umfaßt auch die Berechtigung zu einleitenden und begleitenden Musikdarbietungen, zur Abhaltung von Vorträgen, die mit den dargebotenen Lichtspielen in inhaltlichem Zusammenhang stehen sowie zur Vorführung von Stehbildern zu Reklamezwecken.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen:
a) | auf unbeschränkte Dauer oder | |||||||||
b) | für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte oder | |||||||||
c) | für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen oder für Zeitabschnitte bis zu einer Woche. |
(5) Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden Benützungsrechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt wird.
(6) Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehen von den im folgenden bestimmten Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.
(7) Wenn es zur Deckung eines Bedarfs an öffentlichen Lichtspielen erforderlich ist, kann eine Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lichtspiele im Umherziehen erteilt werden.
(8) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Kultur oder des Sportes zum Ziele gesetzt haben, ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele erzieherischen oder bildenden Inhalts im Umherziehen zu veranstalten.
(9) Erwerbsunternehmen ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele, die ausschließlich der Werbung für die von ihnen erzeugten und vertriebenen Waren dienen, im Umherziehen zu veranstalten.
(10) Bewilligungen im Sinne der Abs. 7 bis 9 dürfen nur in Betriebsstätten ausgeübt werden, die
a) | nach diesem Gesetz genehmigt worden sind; | |||||||||
b) | nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, für vergleichbare Veranstaltungen genehmigt worden sind; | |||||||||
c) | für vergleichbare Veranstaltungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind oder | |||||||||
d) | der Ausübung des Gastgewerbes dienen, wenn im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden Vorkehrungen notwendig sind. |
(11) Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß für die Veranstaltung von Lichtspielen im Sinne des § 2 Abs. 3 und für die Ausübung von Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. c, sofern nicht § 23 anwendbar ist.
(1) Die Bewilligung kann sich erstrecken:
a) | auf die Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten; | |||||||||
b) | auf die Wiedergabe von auf sonstigen Bildträgern aufgezeichneten Laufbildern oder | |||||||||
c) | auf die Wiedergabe von durch Funk übertragenen Laufbildern mittels Projektion auf eine Bildfläche. |
(2) Die Bewilligung zur Vorführung von Filmen mittels Vorführapparaten kann sich erstrecken auf Filme:
a) | aller Art von mehr als 16 mm Breite; | |||||||||
b) | bestimmter Art von mehr als 16 mm Breite (wie Filme bildenden oder erzieherischen Inhalts, Werbefilme u. dgl.); | |||||||||
c) | aller Art in 8 oder 16 mm Breite (Schmalfilme); | |||||||||
d) | Schmalfilme bestimmter Art. |
(3) Die Bewilligung zur öffentlichen Veranstaltung von Lichtspielen umfaßt auch die Berechtigung zu einleitenden und begleitenden Musikdarbietungen, zur Abhaltung von Vorträgen, die mit den dargebotenen Lichtspielen in inhaltlichem Zusammenhang stehen sowie zur Vorführung von Stehbildern zu Reklamezwecken.
(4) Die Bewilligung ist zu erteilen:
a) | auf unbeschränkte Dauer oder | |||||||||
b) | für bestimmte, eine Woche überschreitende Zeitabschnitte oder | |||||||||
c) | für eine bestimmte Anzahl von Veranstaltungen oder für Zeitabschnitte bis zu einer Woche. |
(5) Bewilligungen für eine feste Betriebsstätte sind auf Dauer des vom Bewilligungswerber nachzuweisenden Benützungsrechts an der Betriebsstätte zu erteilen, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt wird.
(6) Die Bewilligung zur Veranstaltung von Lichtspielen darf, abgesehen von den im folgenden bestimmten Ausnahmen, nur für eine bestimmte feste Betriebsstätte (Standort) erteilt werden.
(7) Wenn es zur Deckung eines Bedarfs an öffentlichen Lichtspielen erforderlich ist, kann eine Bewilligung zur Veranstaltung öffentlicher Lichtspiele im Umherziehen erteilt werden.
(8) Vereinen und Körperschaften, die sich die Förderung der Kultur oder des Sportes zum Ziele gesetzt haben, ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele erzieherischen oder bildenden Inhalts im Umherziehen zu veranstalten.
(9) Erwerbsunternehmen ist die Bewilligung zu erteilen, Lichtspiele, die ausschließlich der Werbung für die von ihnen erzeugten und vertriebenen Waren dienen, im Umherziehen zu veranstalten.
(10) Bewilligungen im Sinne der Abs. 7 bis 9 dürfen nur in Betriebsstätten ausgeübt werden, die
a) | nach diesem Gesetz genehmigt worden sind; | |||||||||
b) | nach dem Steiermärkischen Veranstaltungsgesetz, LGBl. Nr. 192/1969, für vergleichbare Veranstaltungen genehmigt worden sind; | |||||||||
c) | für vergleichbare Veranstaltungen bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes genehmigt worden sind oder | |||||||||
d) | der Ausübung des Gastgewerbes dienen, wenn im Hinblick auf die voraussichtliche Besucherzahl keine über den Rahmen des regelmäßigen Gastgewerbebetriebes hinausgehenden Vorkehrungen notwendig sind. |
(11) Die Bestimmungen des Abs. 10 gelten sinngemäß für die Veranstaltung von Lichtspielen im Sinne des § 2 Abs. 3 und für die Ausübung von Bewilligungen im Sinne des § 4 Abs. 4 lit. c, sofern nicht § 23 anwendbar ist.