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(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers oderund die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist nur mit Genehmigungjene Behörde, der Behörde gestattet, die zur Erteilung der Bewilligung zuständig istobliegt (§ 3 Abs. 1).
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
a) | wenn die Bewilligung einer juristischen Person erteilt wird; | |||||||||
b) | wenn der Bewilligungsinhaber das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat oder | |||||||||
c) | wenn die Bewilligung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner ausgeübt wird und diese/dieser nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 nachweisen kann sowie | |||||||||
d) | wenn eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll. |
(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die behördliche Genehmigung zurückzunehmen.
(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.
(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.
(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013
(1) Bewilligungen sind – unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 bis 6 – persönlich auszuüben.
(2) Die Bestellung eines Geschäftsführers oderund die Verpachtung bedürfen einer Genehmigung. Zuständig ist nur mit Genehmigungjene Behörde, der Behörde gestattet, die zur Erteilung der Bewilligung zuständig istobliegt (§ 3 Abs. 1).
(3) Ein Geschäftsführer ist zu bestellen,
a) | wenn die Bewilligung einer juristischen Person erteilt wird; | |||||||||
b) | wenn der Bewilligungsinhaber das Recht zur selbständigen Verwaltung seines Vermögens verloren hat oder | |||||||||
c) | wenn die Bewilligung nach dem Tod der Inhaberin/des Inhabers durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner ausgeübt wird und diese/dieser nicht selbst die persönlichen Voraussetzungen gemäß § 6 nachweisen kann sowie | |||||||||
d) | wenn eine Bewilligung für Rechnung von erbberechtigten minderjährigen Nachkommen ausgeübt werden soll. |
(4) Pächter und Geschäftsführer müssen die gleichen persönlichen Voraussetzungen erfüllen wie Bewilligungsinhaber. Treten nachträglich in der Person des Pächters oder Geschäftsführers gelegene Umstände ein, die seine Genehmigung ausgeschlossen hätten, so ist die behördliche Genehmigung zurückzunehmen.
(5) Nach dem Tode einer Bewilligungsinhaberin/eines Bewilligungsinhabers kann die Bewilligung durch die überlebende Ehegattin/den überlebenden Ehegatten während des Witwen- oder Witwerstandes oder die hinterbliebene eingetragene Partnerin/den hinterbliebenen eingetragenen Partner bis zur Eintragung einer neuen Partnerschaft oder bis zur Verehelichung sowie durch die erbberechtigten Nachkommen der/des Verstorbenen bis zur Erlangung der Volljährigkeit ausgeübt werden, sofern sie nicht vorher durch Zeitablauf erlischt und ihrer Verlängerung Hindernisse entgegenstehen.
(6) Wenn die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber sowohl eine Ehegattin/einen Ehegatten oder eine eingetragene Partnerin/einen eingetragenen Partner als auch erbberechtigte minderjährige Nachkommen hinterlässt, so steht, wenn die Erblasserin/der Erblasser nicht anderes verfügt hat, das Recht zur Ausübung der Bewilligung diesen Personen gemeinsam zu.
(7) Die Fortführung des Betriebes ist der Landesregierung binnen acht Wochen ab dem Tod des Bewilligungsinhabers anzuzeigen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013